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Unsere
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren
Aggregaten und Aufbauten sowie sonstige Leistungen und Lieferungen
I. Auftragserteilung
1. Aufträge kommen, abweichend von den nachfolgenden Bedingungen, nach den
Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zustande.
2. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und
Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben in einem Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer in einem
Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile
jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach
seiner Abgabe gebunden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der
Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag ' und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen z.B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften
oder von Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht
auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder
zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über
die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im
Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt,
den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn
daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien
jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt
unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,
so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder - teils
entspricht und daß es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich
macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muß seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens
6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch
innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe - zu leisten. Gesonderte
Zahlungsvereinbarungen sind Auftragsbezogen und gelten vorbehaltlich eines
jederzeitigen Widerrufs.
2. Zahlungen sind in bar zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die
Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte
garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei
Zahlung nach gesonderter Vereinbarung durch Überweisung wird grundsätzlich
unter Angabe des Auftrags verrechnet. Liegen ältere unbestrittene Forderungen
unter gleicher gesonderter Zahlungsvereinbarung vor, so können Zahlungseingänge
jeweils auf Diese verrechnet werden. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist
ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die
Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen
Vertrag beruht.
3. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über den Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber
eine geringere Belastung nachweist.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen
zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender
weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4
beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb
von 12 Monaten seit Abnahme gemeldet wird.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so endet die Gewährleistung
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sowie
bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb sechs Monate
nach Abnahme.
Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung
schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlichen Anzeigen händigt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige aus.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine
Kosten in seinem Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung
von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt
durchgeführt werden: - wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsuhfähig
geworden und mehr als 50 Kilometer vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist,
sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt; - wenn ein zwingender Notfall
vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den
Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu
unterrichten.
Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum
Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei
dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden
die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
4. Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung in einer
anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, daß es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des
Auftragnehmers handelt und daß diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.Der Auftragnehmer ist zur
Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die
Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
5. Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft
die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger
weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung
der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs im Umfang
von Abschnitt III Ziff. 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem
die Bestimmung von Abschnitt III Ziff. 3 entsprechende Anwendung.
6. Schlägt Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt
werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar
sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandlung (Rückgängigmachung des
Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
IX. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlusten am Auftragsgegenstand
und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Fahrzeuginhalt , soweit ihn
, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden
trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern,
Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen,
die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist - außer bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.
2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer
Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung
verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des
Verlustes zu ersetzen.
Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum
Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der
gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem
Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
3. Darüber hinaus wird Ersatz
eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus
weichem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend
in Abschnitt III geregelt, Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die
Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit.
5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen,
die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die
der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer
Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend
gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung
anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren) (Gilt nur für Fahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen
Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige
Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung muß schriftlich
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des
Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt
wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIII. Ausschluss
Die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit von Vertragsbestimmungen oder
Klauseln berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder
Vertragsbestandteile nicht.
RoTi´s Motorradservice,
Roland Meier & Christine Zahn, Hohrainstr 6, 79369 Wyhl a.K.
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